1. Allgemeines – Umfang der Lieferungen oder Leistungen
Unsere allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
1.1 Für alle Lieferungen, Leistungen sowie für Verträge, auch für zukünftige, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Geltung von Einkaufsbedingungen sowie sonstigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unseres Vertragspartners/Bestellers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Derartige Bedingungen gelten nicht, selbst wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung für jeden Einzelfall.
1.2 Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung, insbesondere die Ausführung des Auftrags, ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung in ihrer zeitlich letzten Fassung maßgebend sowie unsere werksseitigen Skizzen und Zeichnungen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller Maß- und Schnittskizzen zur Verfügung gestellt hat. Vermaßte Skizzen und Zeichnungen haben Vorrang vor einer schriftlichen Maßbestätigung.
1.3 Angebote sind bis zum endgültigen Vertragsschluss freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Gewichtsangaben und Liefermaße sind angenähert und nach bestem Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit, angegeben.
1.4 An Kostenvoranschlägen, Problemlösungen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Der Besteller verpflichtet sich zu deren Geheimhaltung und verpflichtet sich weiter, sie ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich zu machen. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Pläne und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, einschließlich der vom Besteller gefertigten Vervielfältigungen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.5 Absatz 1.4. gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; wir sind jedoch berechtigt, sie solchen Dritten zugänglich zu machen, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen üblicherweise übertragen.
2. Preise
2.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, in EUR ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, Transport, Montage und Inbetriebnahme.
2.2 Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers und werden billigst berechnet. Die Verpackung wird, wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, von uns nicht zurückgenommen.
2.3 Für Waren oder Leistungen, die nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2.4 Wird die mit einem Abrufauftrag bestellte Ware innerhalb der Vertragszeit, die grundsätzlich ein Jahr nicht überschreitet, nicht oder nicht vollständig abgenommen, so können wir durch einseitige Erklärung dem Besteller gegenüber unsere Leistungsverpflichtung als erledigt erklären, soweit die Leistungen aus dem Abrufauftrag noch nicht erbracht sind. Für die bereits abgenommene Ware erfolgt eine Nachberechnung von Mindermengenzuschlägen auf der Grundlage der Kalkulation des Abrufauftrages. Insoweit steht uns das Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB zu. Die Geltendmachung eines weiteren, durch die Vertragsannullierung entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.
2.5 Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Vertragsunterlagen stehen, können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Irrtümer basierten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu zahlen.
3.2 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3.3 Die Zahlung hat, falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von 14 Kalendertagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto nach Rechnungszugang zu erfolgen, wobei der Rechnungszugang drei Tage nach Rechnungsdatum vermutet wird. Soweit der Besteller geltend machen will, dass ihm die Rechnung später als drei Tage nach Rechnungsdatum zugegangen ist, trägt er die Beweislast für den Zugang der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung und für die Berechtigung zum Skontoabzug ist stets das Datum der Wertstellung auf unseren Geschäftskonten maßgebend.
3.4 Abschlagszahlungen werden wie folgt vereinbart:
- 30 % des Bruttoauftragswerts sind nach Vertragsschluss durch Zugang unserer Auftragsannahme zu bezahlen,
- weitere 30 % des Bruttoauftragswerts nach Freigabe der Fertigungszeichnungen durch den Besteller,
- die restlichen 40 % des Bruttoauftragswerts nach Übergabe.
3.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Die Geltendmachung weiteren Verzögerungsschadens bleibt hiervon unberührt.
4. Frist für Lieferungen und Leistungen
4.1 Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung in der zeitlich letzten Fassung maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist für Lieferungen und Leistungen angemessen verlängert.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk Adelberg verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wozu auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen gehören, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten eingetreten sind. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.4 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefallenen Monat berechnen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass die uns entstandenen Lagerungskosten niedriger sind. Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleibt hiervon unberührt. Ab Versandbereitschaft trägt der Besteller das Risiko eines von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Untergangs oder einer von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware.
4.6 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei uns oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller in Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
4.8 Wir haften dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht.
Uns ist ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.9 Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Gefahrenübergang – Entgegennahme
5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
5.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten in unserem Werk Adelberg.
Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr oder die Montage, übernommen haben.
5.3 Angelieferte Ware ist, auch wenn sie mangelhaft ist oder Transportschäden aufweist, vom Besteller entgegenzunehmen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig und berechtigen, auch wenn eine einzige Lieferung vereinbart wurde, nicht zur Ablehnung unserer Leistung, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt, bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
Dieser erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt nicht im nichtkaufmännischen Verkehr. Vielmehr gilt dann nur der einfache Eigentumsvorbehalt als vereinbart mit der Maßgabe, dass wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vorbehalten.
Die Einstellung einer der Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.
Nach Erklärung des Rücktritts und Setzung einer angemessenen Frist sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.2 Vor Aufhebung des Vorbehaltseigentums ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält und den Vorbehalt geltend macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
6.3 Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht von uns stammender oder uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen diese Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Ziffer 6.1. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; Ziffer 6.3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
6.4 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache geht in unser Eigentum über. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß § 947 + 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 6 unserer Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
6.5 Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ziffer 6.3. Satz 2 gilt entsprechend.
6.6 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 6.3. bis 6.5. auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
6.7 Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 6 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst offen zu legen.
6.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.9 Bei drohender Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest zu Lasten des Bestellers.
6.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6.11 Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung an den Besteller über.
7. Haftung für Mängel
7.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Dabei sind die Mängel so detailliert wie dem Besteller möglichst zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Bestellers dar.
7.2 Für Mängel unserer Lieferung haften wir unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt:
Für Verbraucher und Unternehmer gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab Abnahme.
Wir sind nach unserer Wahl zu Nachbesserung oder Nachlieferungen berechtigt. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Neulieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Führt eine zweimalige Nachbesserung oder Neulieferung nicht zur Behebung des Mangels, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Im nichtkaufmännischen Verkehr gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Soweit wir uns mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug befinden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der hierfür notwendigen Kosten zu verlangen.
7.3 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner auch dann nicht, wenn es um die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.4 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte, unsachgemäß oder ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt bei Fremdeingriff in vollem Umfang.
7.5 Kosten, die uns dadurch entstehen, dass wir unberechtigten Mängelrügen des Bestellers nachgehen, trägt der Besteller.
8. Recht auf Rücktritt
8.1 Für unvorhergesehene, außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sowie für den Fall einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
8.2 Sofern wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
9. Reparaturen
9.1 Die Anlieferung von Reparaturgegenständen, soweit dies nicht im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung erfolgt, muss porto- und frachtfrei erfolgen. Bei unfreien Sendungen behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern.
10. Rücksendungen
10.1 Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn vorher unser Einverständnis schriftlich eingeholt wurde. Bei Warenrücksendungen ist stets unsere Rechnungsnummer anzugeben. Die Bewertung erfolgt nach Zustand und Wiederverwendbarkeit des Liefergegenstandes unter Abzug der für den Auftrag und die Behandlung der Rücksendung entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für eine Instandsetzung.
11. Erfüllungsort
11.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Adelberg.
Adelberg ist Erfüllungsort für die Zahlung.
12. Gerichtsstand und Rechtsordnung
12.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten und im Mahnverfahren ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
12.2 Allen unseren geschäftlichen Beziehungen ist ausschließlich deutsches Recht zugrunde gelegt. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen IPR, soweit sie auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkehrs oder Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
13. Annullierungskosten
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag (auch beauftragte Teilleistungen) oder tritt der Auftraggeber unberechtigt oder mit unserem Einverständnis von einem erteilten Auftrag (auch von beauftragten Teilleistungen) zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Nettoauftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrags / Teilauftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der uns durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Unkosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist.
Wir behalten uns vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach § 648 BGB zu verlangen.
14. Sonstiges
14.1 Der mit dem Besteller abgeschlossene Vertrag sowie unsere vorstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.
14.2 Wir sind berechtigt, an allen unseren Erzeugnissen unser Firmenzeichen anzubringen.
14.3 Dem Besteller ist bekannt, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten speichern und verwenden. Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht.
AGB Stand 01.2019